Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.


Wer muss ein Schutzkonzept erstellen?

  • Laut Kinderschutzgesetz NRW müssen alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte vorweisen. Ausführungsbestimmungen liegen aktuell noch nicht vor, so dass weder eine genaue Frist für die Fertigstellung noch eindeutige Mindeststandards für den Inhalt eines Schutzkonzepts vorgegeben sind. Mit dem Gesetz besteht diese Pflicht zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes jedoch bereits seit dem 01.05.2022.
  • Für anerkannte Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten im Sport in NRW gilt die Umsetzung von Schutzkonzepten ab dem Bildungsjahr 2026/2027. FSJ- und BFD-Einsatzstellen müssen bis zum 01.09.2026 für das Bildungsjahr 2026/2027 Schutzkonzepte vorweisen.
  • Ausdrücklich ausgenommen von diesen Fristen sind Sportvereine, die weder KJFP-Mittel des Landes erhalten noch Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten sind.

FAQ LSB NRW: https://www.lsb.nrw/unsere-themen/schutz-vor-gewalt-im-sport/landeskinderschutzgesetz